Terms & Conditions

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(Stand 01.01.2022)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) der perisens GmbH, Dornacher Str. 3d, 85622 Feldkirchen b. München, („perisens“) gelten für sämtliche Verträge zwischen perisens und ihren Kunden über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Produkte“) und die Erbringung von Leistungen, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist.
  2. Diese AVB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit perisens ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn perisens in Kenntnis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
  3. Diese AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass perisens in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  4. Soweit mit dem Kunden im Einzelfall individuelle Vereinbarungen getroffen werden, haben diese gegenüber diesen AVB Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der perisens maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  7. Sofern in diesen AVB die Schriftform vorgeschrieben ist, ist die Textform sowie die Anwendung der Auslegungsregel gemäß § 127 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

§ 2 Produkteigenschaften, Urheberrechte, Beschaffungsrisiko

  1. Die zum Angebot der perisens gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
  2. An Katalogen, technischen Dokumentationen, Werkzeugen und sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich perisens ausdrücklich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn perisens erteilt ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  3. perisens ist nur verpflichtet, aus ihrem Vorrat zu liefern. perisens übernimmt explizit kein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für die Mängelfreiheit der Produkte.

§ 3 Vertragsabschluss

  1. Die als „Angebot“ bezeichneten Mitteilungen der perisens an den Kunden sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen bzw. zur Beauftragung.
  2. Die Bestellung der Produkte durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist perisens berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe anzunehmen.
  3. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn perisens die Bestellung des Kunden durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung ist maßgebend für den Inhalt des Vertrages.

§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von perisens bei Annahme der Bestellung angegeben.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Kunden die Mitteilung über die Versandbereitschaft der Produkte zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zugegangen ist. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist sind zulässig.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen Fragen, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, es sei denn perisens hat die Verzögerung zu vertreten.
  4. Soweit perisens und der Kunde vereinbart haben, dass perisens Entwicklungsleistungen schuldet, beginnt die jeweilige Lieferfrist erst mit tatsächlichem Abschluss der Entwicklung durch perisens.
  5. Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten, die perisens zu vertreten hat, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz richten sich nach den Bestimmungen in Ziffer 10 dieser AVB.
  6. Sofern perisens verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist perisens berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird perisens unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn perisens ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder perisens noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder perisens im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
  7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist perisens berechtigt, an weiteren Lieferungen oder sonstigen Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
  8. Im Falle eines Lieferverzugs der perisens kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware, insgesamt jedoch höchstens 5% des jeweiligen Nettopreises. perisens bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden überhaupt kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  9. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 10 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte der perisens, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Höhere Gewalt

  1. Im Falle des Eintritts von höherer Gewalt gelten die Regelungen gemäß Ziffer 4.6 dieser AVB entsprechend. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass deutsche, europäische oder US-amerikanische Ausfuhr- und Zollbestimmungen, Einfuhrbestimmungen oder Zahlungsbestimmungen (z.B. Embargos) unmittelbar oder mittelbar der Erbringung der Lieferung oder Leistung durch perisens und/oder dem Kauf der Produkte durch den Kunden entgegenstehen, unabhängig davon ob dies vorhersehbar war oder nicht. Der höheren Gewalt stehen gleich Pandemien, Epidemien, Cyberangriffe, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Terror, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, unvermeidbare Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unvorhersehbare Betriebsstörungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser- und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von der perisens schuldhaft herbeigeführt worden sind.
  2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 5.1 dieser AVB der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Compliance

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW (Dornacher Str. 3d, 85622 Feldkirchen b. München) Incoterms®
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der perisens aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist perisens berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25% des Nettopreises der Produkte pro angefangene Kalenderwoche beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte berechnet.
    Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der perisens bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der perisens überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollbestimmungen einzuhalten. Der direkte oder indirekte Weiterverkauf der Produkte in Ländern, für die Exportbeschränkungen gelten, ist strikt untersagt. Im Falle des Weiterverkaufs ist der Kunde verpflichtet, den Endverbleib der Produkte vor dem Weiterverkauf gemäß den gültigen Exportbestimmungen schriftlich gegenüber perisens nachzuweisen.

§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
  2. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, zahlt der Kunde 30% des Preises nach Erhalt der Auftragsbestätigung sowie die restlichen 70% des Preises nach Erhalt der Versandbereitschaft der Produkte bzw. der Erbringung der Leistung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Geldes auf das Konto der perisens an.
  4. Ein etwaiger Skontoabzug bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden. Ein vereinbarter Skontoabzug errechnet sich nach der Nettoforderung der perisens und ist nur zulässig, wenn alle anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kunden zur perisens erfüllt sind.
  5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder in demselben Vertragsverhältnis zu perisens im Gegenseitigkeitsverhältnis zu deren Anspruch steht.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der perisens auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist perisens nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann perisens den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der perisens aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) behält sich perisens das Eigentum an allen von ihr gelieferten Produkten („Vorbehaltsware“) vor.
  2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an perisens abgetreten.
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde hat perisens unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware vorliegen bzw. bevorstehen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist perisens berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; perisens ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf perisens diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  5. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 8.8 dieser AVB befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei perisens als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt perisens Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.
  7. Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der perisens gemäß Ziffer 8.6 dieser AVB zur Sicherheit an perisens ab. perisens nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 8.3 dieser AVB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  8. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der perisens ermächtigt. perisens verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der perisens nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und perisens den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 8.4 dieser AVB geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann perisens verlangen, dass der Kunde perisens die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist perisens in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der perisens um mehr als 10%, wird perisens auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

§ 9 Mängelansprüche des Kunden

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB nichts anderes bestimmt ist.
  2. Grundlage der Mängelhaftung der perisens ist die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) bestehen jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein bestimmter Einsatz- oder Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der perisens Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Produkte nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien.
  3. Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssen, die Mängelanzeige in Schriftform abzusenden. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Soweit der Kunde nicht über hinreichende technische Kenntnisse zur Erfüllung seiner gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten verfügt, ist er verpflichtet, sich sachkundiger Dritter zu bedienen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der sonstigen Verarbeitung zu erfolgen.
  4. Ist das gelieferte Produkt mangelhaft, kann perisens zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Produkts (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der perisens, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. perisens ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Der Kunde hat der perisens die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken unverändert und unbearbeitet zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der perisens das mangelhafte Produkt nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  7. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Produkts noch den erneuten Einbau, wenn perisens ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt perisens, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann perisens die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  9. Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB („Lieferantenregress“) sind ausgeschlossen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch den Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 10 dieser AVB bleiben davon unberührt.
  10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  11. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  12. Der Ort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz der perisens. perisens kann die Nacherfüllung nach eigenem Ermessen auch am Belegenheitsort des mangelhaften Produktes erbringen.

§ 10 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet perisens bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet perisens – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, haftet perisens nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sowie
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der perisens jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
      Weitere Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden (entgangener Gewinn, Produktions- und Nutzungsausfall etc.), sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Eine etwaige Haftung wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden perisens nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
  5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn perisens die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei dem Produkt um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere bei dinglichen Herausgabeansprüchen Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress (§§ 445b, 479 BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 10.2 Satz 1 und Satz 2 a) dieser AVB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Geheimhaltung

  1. Vertrauliche Informationen“ sind sämtliche Informationen (unabhängig von ihrer Form), die perisens dem Kunden offenbart, wenn diese
    1. ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in andere Weise als solche erkennbar gemacht sind; oder
    2. aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind.
  2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Informationen, die
    1. sich auf Technologien, Software (einschließlich Quellcode), technische Unterlagen, Leistungen, Preise, Kalkulationen sowie Produkt- und Leistungsspezifikationen der perisens beziehen;
    2. Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 GeschGehG darstellen, dies gilt auch wenn perisens keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen im Einzelfall getroffen hat;
    3. durch gewerbliche Schutzrechte geschützt sind;
    4. unter das Bank- oder Steuergeheimnis fallen;
    5. personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO darstellen; oder
    6. gemäß ihrer Natur dem Geheimhaltungsinteresse der perisens unterliegen.
  3. Vertrauliche Informationen umfassen nicht solche Informationen, die
    1. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung an den Kunden bekannt oder allgemein zugänglich waren;
    2. der Öffentlichkeit nach der Mitteilung an den Kunden ohne einen Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht bekannt oder allgemein zugänglich werden;
    3. dem Kunden im Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt waren;
    4. dem Kunden rechtmäßig von einem Dritten ohne Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten offenbart oder zugänglich gemacht werden; oder
    5. von einem Mitarbeiter des Kunden ohne Kenntnis der Information entwickelt wurden.
  4. Der Kunde trägt jeweils die Beweislast für eine Ausnahme von dem Vorliegen einer Vertraulichen Information und von seiner Verpflichtung zur Geheimhaltung.
  5. Der Kunde verpflichtet sich,
    1. Vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht für andere Zwecke zu verwenden als für den vereinbarten Zweck;
    2. Vertrauliche Informationen nur in dem Umfang und nach der Art zu nutzen, der zur Erreichung des vereinbarten Zwecks erforderlich ist;
    3. Vertrauliche Informationen nur den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den vereinbarten Zweck angewiesen sind („need to know“), vorausgesetzt, dass der Kunde sicherstellt, dass diese ihrerseits einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen;
    4. die Vertraulichen Informationen durch geeignete Schutzmaßnahmen nach dem stets aktuellen Stand der Technik gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern; und
    5. perisens unverzüglich auf bestehende oder drohende Sicherheitslücken hinzuweisen. Dies gilt auch, wenn der Kunde darüber Kenntnis erlangt hat, dass seine Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Dritte Vertrauliche Informationen unrechtmäßig verwendet oder weitergegeben haben.
  6. Die Weitergabe Vertraulicher Informationen an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der perisens und nur unter strikter Beachtung von Ziffer 6.3 dieser AVB zulässig. Vor der Weitergabe Vertraulicher Informationen legt der Kunde die ihm nach Ziffer 12 dieser AVB obliegenden Pflichten in Form einer schriftlichen Geheimhaltungsvereinbarung auch dem (Dritt-) Empfänger der Vertraulichen Informationen auf.
  7. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, Kopien der Vertraulichen Informationen nur in zwingend notwendigem Umfang, insbesondere zu Datensicherungszwecken, anzufertigen.
  8. Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, Vertrauliche Informationen
    1. durch Reverse Engineering zu erlangen;
    2. außerhalb des vereinbarten Zwecks wirtschaftlich zu verwerten oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen; oder
    3. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster, basierend auf den Vertraulichen Informationen anzumelden.
  9. Vertrauliche Informationen der perisens verbleiben im geistigen Eigentum der perisens. Perisens gewährt keine Nutzungsrechte oder Lizenzen.
  10. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, längstens jedoch, bis die jeweilige Information allgemein bekannt geworden ist, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt worden sind.

§ 13 Rechtswahl

Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der perisens und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 14 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der perisens. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. perisens ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 15 Verhaltenskodex

Unser geschäftliches Handeln erfolgt auf der Basis eines Verhaltenskodex, dessen Einhaltung wir auch von unseren Lieferanten verlangen.

Der Verhaltenskodex kann hier eingesehen werden.

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